Satzung des Vereins „HdM - Haus der Möglichkeiten e.V“

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01.02.2016 in Leegebruch; geändert in Mitgliederversammlung am 21.11.2022

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „HdM – Haus der Möglichkeiten“.

  2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

  3. Der Sitz des Vereins ist 16767 Leegebruch.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung

    1. des Miteinanders von in Leegebruch und Umgebung lebenden Mitmenschen

    2. von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

    3. der Hilfe für politisch, „rassisch“ oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Kriegsopfer, sowie für Bedürftige aller Art

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. Schaffung und Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten,

    2. Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit durch Veranstaltungen (insbesondere Infoabende, Ausstellungen, Treffpunktarbeit),

    3. Vernetzung mit anderen Vereinen, Organisationen und Initiativen im Sinne des Vereinszwecks,

    4. Publikationen und Dokumentationen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Arten der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen oder juristische Personen werden. Die Vereinsmitglieder setzen sich aus aktiven Mitgliedern und Förderern zusammen. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes können besonders verdiente Förderer zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 10 Beiträge

Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bezieher von staatlichen Leistungen können von den Beiträgen freigestellt werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Jedes Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift gerichtet war.

  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 Personen: dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und/oder dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei der Vorgenannten vertreten gemeinsam.

  1. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand wählen. Scheidet während der Wahlzeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nach Nr. 3 aus, so rückt einer der Beisitzer bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung in den geschäftsführenden Vorstand nach.

  2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse per E-Mail oder Telefonkonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes die Möglichkeit einer Beteiligung hatten und kein Mitglied des Vorstandes dem Verfahren widerspricht.

  4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  7. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  8. Wiederwahl ist zulässig.

  9. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und führt die Geschäfte.

  2. Er leitet den Verein im Sinne der Erfüllung des Satzungszweckes.

  3. Er ist für die Verwaltung und satzungsmäßige Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich.

  4. Vorstandsitzungen beruft der/die Vorsitzende ein. Sie sind nicht öffentlich.

  5. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

  6. Über die Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Kriegsopfer.

 

Leegebruch, 01.02.2016 bzw. 21.11.2022

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